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Fahrschule Tiede - Lorch - Logo

AGB Fahrschule Tiede - Lorch

1.) Die Fahrschule verpflichtet sich, den Fahrschüler nach den Vorschriften der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung gewissenhaft auszubilden und diesen bei der Abwicklung des behördlichen Antragsverfahrens zu unterstützen.

2.) Der Fahrschüler hat die als Anlage beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und erkennt diese als verbindlichen Bestandteil des Ausbildungsvertrages an. Darüber hinaus versichert der Fahrschüler, dass alle Angaben zu seiner Person vollständig und korrekt sind.
 
3.) Preise und Entgelte, die im Rahmen dieses Ausbildungsvertrages vereinbart wurden, sind vom Tage des Vertragsabschlusses an 4 Monate lang gültig. Danach können diese gemäß der dann geltenden Preisliste angepasst werden. Amtliche Gebühren für die Prüforganisationen werden zusätzlich erhoben und durch diese festgelegt. Art und Höhe der Gebühren können in der Fahrschule eingesehen werden.
 
4.) Die im Ausbildungsvertrag aufgeführte Grundbetrag wird mit Abschluss des Ausbildungsvertrages fällig und ist vor Antritt der Ausbildung zu bezahlen. Entgelte für Fahrstunden sind jeweils vor deren Beginn zu bezahlen. Lehrmaterialien werden gesondert in Rechnung gestellt.
 
5.) Alle Rechnungen, Entgelte und von der Fahrschule verauslagten Gebühren sind vor der Prüfung zu bezahlen. Anderenfalls kann die Fahrprüfung nicht abgenommen werden.  

6.) Vereinbarte Fahrstunden sind verbindlich. Können diese nicht wahrgenommen werden, muss eine Absage spätestens einen Werktag vorher erfolgen. Anderenfalls ist die Fahrschule berechtigt, die reservierten Leistungen in Rechnung zu stellen.
 
7.) Der Fahrschüler versichert, dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Eignung seiner Person zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der FeV §§ 11, 12, 13 und 14 begründen.  
 
8.) Mit der Erfassung und elektronischen Speicherung seiner persönlichen Daten zum Zwecke der Ausbildung und Vertragsabwicklung erklärt sich der Fahrschüler einverstanden. 

9.) Der Fahrlehrer kann den Vertrag auflösen, wenn er Zweifel an der Eignung des Fahrschülers hat, ein Fahrzeug sicher zu führen. Die bis dahin erbrachten Leistungen sind laut Ausbildungsvertrag zu begleichen. 

10.) Der Fahrschüler muss bei Fahrten mit Funk, bei Abreißen der Funkverbindung sofort eine geeignete Möglichkeit zum Anhalten suchen und auf den Fahrlehrer warten.

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